In familienrechtlichen Verfahren wird vom Familiengericht oft ein Verfahrensbeistand für das Kind bestellt.
Dies wird beispielsweise dann notwendig, wenn Eltern sich in sorge-oder umgangsrechtlichen Angelegenheiten streiten und dabei das Interesse ihres Kindes nicht mehr hinreichend im Blick haben. Daneben werden Verfahrensbeistände auch für Verfahren bestellt, in denen es fraglich erscheint, ob ein Kind in seiner Familie noch gut und sicher aufwachsen kann. Und auch, wenn Eltern beispielsweise freiheitsentziehende Maßnahmen für ihr Kind beantragen, kann ein Verfahrensbeistand erforderlich werden.

Umgangssprachlich auch als „Anwalt des Kindes“ bezeichnet, nehme ich als Verfahrensbeistand die Aufgabe wahr, dem Kind im gerichtlichen Verfahren beizustehen. Hierbei gilt es ausschließlich das Interesse des Kindes, seine Wünsche, Wahrnehmungen, aber auch die Notwendigkeiten für seine gute Entwicklung festzustellen und im Verfahren zur Geltung zu bringen.
Insbesondere interessiert mich dabei, welche eigene Meinung oder Vorstellungen das Kind im Hinblick auf das Umgangs- oder Sorgerecht hat, also ob der vom Kind geäußerte Wille authentisch ist und tatsächlich seinen eigenen Wünschen und nicht etwa Beeinflussungen eines Elternteils entspricht. Mindestens so wichtig wie die Aussagen des Kindes ist hierbei die Wahrnehmung von Körpersprache, von Bindungen und Beziehungen und Verhalten im familiären Zusammenspiel.
Darüber hinaus führe ich in der Regel Gespräche mit den Eltern, die in emotional belastenden Situationen oftmals nicht mehr dazu in der Lage sind, die Interessen ihres Kindes angemessen wahrzunehmen. Ziel ist günstigstenfalls, dass bereits vor der Gerichtsverhandlung Lösungen erarbeitet werden können, indem die Eltern die Situation ihres Kindes besser zu verstehen, die Situation anders zu werten sowie ihr eigenes Verhalten zu reflektieren lernen, so dass sie ihre Elternkompetenz zurückerlangen und wieder eigenverantwortlich für das Wohl ihres Kindes sorgen können.
Erforderlichenfalls spreche ich zusätzlich noch mit anderen relevanten Bezugspersonen wie beispielsweise Erziehern, Lehrern, Therapeuten, Ärzten.

Nachdem ich alle erforderlichen Gespräche geführt, Interaktionen beobachtet und Informationen eingeholt habe, wäge ich sorgfältig ab und gebe dann beim Gericht eine Empfehlung ab, die sowohl das subjektive Interesse des Kindes (Wille des Kindes), als auch sein objektives Interesse (Wohl des Kindes) mit einbezieht.