Ein Verfahrenspfleger wird vom Betreuungsgericht bestellt „soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist“.
Personen, die sich z. B. nicht mehr äußern können, die krankheitsbedingt die Realität verkennen oder nicht in der Lage sind, die rechtliche Situation zu erfassen, können häufig ohne fremde Hilfe weder ihre Rechte geltend machen, noch Anträge stellen oder z.B. auch Beschwerde einlegen.

Allein zum Ausgleich dieser Benachteiligungen dient die Bestellung eines Verfahrenspflegers.
Wenn also ein erheblicher Eingriff in die Rechte eines Menschen (beispielsweise in Form von Unterbringung, Fixierung etc.) ansteht, ist es die Aufgabe des Verfahrenspflegers, den hiervon Betroffenen bei der Wahrung seiner rechtlichen Interessen zu beraten, zu unterstützen oder diese stellvertretend für ihn wahrzunehmen, sofern dieser selbst hierzu nicht (mehr) in der Lage ist.

Dazu hat er den tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Betroffenen zu ermitteln und in das Verfahren einzubringen. Der Verfahrenspfleger ist jedoch nicht der Weisung der betroffenen Person unterworfen, sondern hat deren objektive Interessen wahrzunehmen. Betroffener und Verfahrenspfleger können also auch unterschiedlicher Ansicht sein, wenn z.B. die subjektive Willensäußerung des Betroffenen krankheitsbedingt nicht mit dessen objektiven Interessen vereinbar ist. Der Verfahrenspfleger ist auch nicht an die Weisung des Gerichtes gebunden.
Er kann im Verfahren eigene Anträge stellen und selbständig Rechtsmittel einlegen.
Die Tätigkeit des Verfahrenspflegers ist zeitlich immer nur auf das jeweilige Verfahren begrenzt.

In neuerer Zeit kommt speziell ausgebildeten Verfahrenspflegern eine wesentliche Rolle in dem Bemühen zu, freiheitsentziehende Maßnahmen (durch beispielsweise Gurte, Bettgitter, Vorsatztische, medikamentöse Sedierung oder anderen Maßnahmen die die Freiheit eines Menschen beschränken) zu vermeiden. Der sogenannte Werdenfelser Weg bemüht sich um eine Abkehr vom starren Sicherheitsdenken und hin zu einem verantwortungsvollen Abwägen aller Aspekte bis hin zur Vorstellung von Alternativen.

Ein spezialisierter Verfahrenspfleger nach dem Werdenfelser Weg wird eingesetzt, um gezielt mit den Pflegenden vor Ort Alternativen zu erarbeiten, welche eine Freiheitsentziehung im besten Fall entbehrlich machen.

Teilnahmebescheinigung ReduFix Nordseeküste 27.04.2017

Zertifikat Verfahrenspflegschaft in Betreuungs-und Unterbringungssachen